Allgemeine Geschäftsbedingungen

Präambel

Die Designerin Daniela Urban erstellt im Auftrag des Auftraggebers die Konzeption und das Design in den Bereichen Print, Web sowie Corporate Design. Grundlage des Auftrages sind neben der erforderlichen vertrauensvollen Zusammenarbeit nachfolgende allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), die der Auftraggeber mit Erteilung eines Auftrages als verbindlich anerkennt. Von den AGBs abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel. Anders lautende AGBs des Auftraggebers werden, sofern die Designerin nicht ausdrücklich zustimmt, auch im Falle der Lieferung oder Dienstleistung nicht Vertragsbestandteil.

  1. Zusammenarbeit
    • Designerin und Auftraggeber* arbeiten vertrauensvoll zusammen und unterrichten sich bei Abweichungen von dem vereinbarten Vorgehen oder Zweifeln an der Richtigkeit der Vorgehensweise des anderen unverzüglich gegenseitig. Erkennt der Auftraggeber, dass eigene Angaben und Anforderungen fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder nicht durchführbar sind, hat er dies und die ihm erkannten Folgen der Designerin unverzüglich mitzuteilen.

Designerin und Auftraggeber verständigen sich in regelmäßigen Abständen oder auf Zuruf über Fortschritte und Hindernisse bei der Auftragsdurchführung. Über den Informationsaustausch führt die Designerin ein Ergebnisprotokoll und übermittelt dies dem Auftraggeber zum Abzeichnen per E-Mail. Widerspricht der Auftraggeber dem Protokoll nicht binnen einer Woche, gilt das Ergebnis als gebilligt.

  • Der Auftraggeber unterstützt die Designerin bei der Erfüllung ihrer vertraglich geschuldeten Leistung. Dazu gehören insbesondere das rechtzeitige Zurverfügungstellen von Informationen, Datenmaterial sowie von Hard- und Software, soweit die Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers dies erfordert. Sofern notwendig und vereinbart, stellt der Auftraggeber in der erforderlichen Zahl eigene Mitarbeiter zur Durchführung des Auftrages zur Verfügung, die über die erforderliche Fachkunde verfügen.

Sofern sich der Auftraggeber verpflichtet hat, der Designerin im Rahmen der Auftragserfüllung Bild-, Ton-, Text- oder anderer Materialien zur Verfügung zu stellen, hat der Auftraggeber dies in einem unmittelbar verwertbaren digitalen Format zu tun. Ist die Konvertierung in ein anderes Format notwendig, übernimmt der Auftraggeber die hierfür anfallenden Kosten.

Der Auftraggeber stellt insgesamt sicher, dass die Designerin die zur Nutzung (aller zur Verfügung gestellten Materialien) erforderlichen Rechte erhält. Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers nimmt dieser auf seine Kosten vor.

  • Für Dritte, die auf Veranlassung oder unter Duldung des Auftraggebers für den Auftraggeber im Bereich der Designerin tätig werden, hat der Auftraggeber wie für Erfüllungsgehilfen einzustehen. Die Designerin hat es gegenüber dem Auftraggeber nicht zu vertreten, wenn die Designerin aufgrund eines Verhaltens des oder der vorbezeichneten Dritten seinen Verpflichtungen gegenüber dem Auftraggeber ganz oder teilweise nicht nachkommen kann.

 

  1. Urheberrecht und Nutzungsrechte
    • Jeder der Designerin erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an seinen Werkleistungen gerichtet ist. Es gelten die Bestimmung der §§ 2 und 31 UrhG in Verbindung mit den Werkvertragsbestimmungen des BGB.
    • Alle Entwürfe, Reinzeichnungen, Vorlagen, Programmierungen etc. unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
    • Die Entwürfe und Werkszeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung der Designerin weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gilt die für solche Dienstleistungen übliche Vergütung als vereinbart. Als Referenz für eine übliche Vergütung dient dazu der Tarifvertrag für Designleistungen SDSt/ ARD.
    • Die Designerin überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über. In jedem Fall, auch wenn das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt wurde, berechtigt, erstellte und geleistete Entwürfe und Vervielfältigungen davon im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden.
    • Die Designerin hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt die Designerin zum Schadensersatz. Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt der Schadensersatz 100% der vereinbarten bzw. nach dem Tarifvertrag für Designleistungen SDst/AGD üblichen Vergütung. Das Recht, einen höheren Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt.
    • Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung und begründen auch keinerlei Miturheberrecht.

 

  1. Vergütung
    • Entwürfe und Reinzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Die Vergütung erfolgt auf Grundlage der getroffenen Vereinbarung und sofern eine solche ausnahmsweise nicht vorliegt in Anlehnung des Tarifvertrages für Designleistungen SDSt/AGD. Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.
    • Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe und/oder Reinzeichnungen geliefert, entfällt die Vergütung für die Nutzung.
    • Werden die Entwürfe später, oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen, genutzt, so ist die Designerin berechtig, die Vergütung für die Nutzung nachträglich in Rechnung zu stellen bzw. die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die Nutzung und der ursprünglich gezahlten zu verlangen.
    • Die Anfertigung von Entwürfen und sämtlichen sonstigen Tätigkeiten, die die Designerin dem Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

 

  1. Fälligkeit
    • Die Vergütung ist bei Ablieferung des Werkes fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar. Werden die bestellten Arbeiten in Phasen abgenommen, so ist ein entsprechendes Teilhonorar jeweils bei Abnahme der Arbeitsphase fällig.
    • Bei Aufträgen mit einem kalkulierten Honorar von mehr als EUR 2.000,00 (exkl. MWSt.) ist die Designerin berechtigt, einen Vorschuss in Höhe von 50% der Auftragssumme zu fordern, der mit Auftragserteilung fällig wird. Der verbleibende Teil und die ggf. durch Nacharbeiten entstehenden zusätzlichen Kosten werden mit Ablieferung fällig.

Hat die Designerin das voraussichtliche Honorar kalkuliert, gilt eine Überschreitung um bis zu 10% als vertragsgemäß. Bei Abweichungen, die über diesen Rahmen hinausgehen, wird der Designerin den Auftraggeber darauf unter Angabe des voraussichtlichen zusätzlichen

 

 

 

Honorarvolumens hinweisen. Das zusätzliche Honorar gilt als vereinbart, wenn der Auftraggeber nicht binnen 2 Werktagen ab Zugang eines schriftlichen Hinweises durch die Designerin widerspricht.

  • Sämtliche Rechnungen der Designerin sind binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum, ohne jeden Abzug zu zahlen. Bei Zahlungsverzug kann die Designerin Verzugszinsen in Höhe von 9% über dem jeweils gültigen Basissatz der Europäischen Zentralbank (EZB). Die Geltendmachung eines nachgewiesen höheren Schadens bleibt davon unberührt.

 

  1. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten
    • Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, Manuskriptstudium oder Drucküberwachung etc. werden nach dem Zeitaufwand gesondert berechnet. Sofern nicht ausdrücklich ein Stundenhonorar vereinbart wurde, gilt eine übliche Vergütung auf Basis Tarifvertrag für Designleistungen SDSt/AGD als vereinbart.
    • Die Designerin ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, der Designerin entsprechende Vollmachten zu erteilen.
    • Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung der Designerin abgeschlossen werden müssen, verpflichtet sich der Auftraggeber zur Übernahme der damit verbundenen Kosten.
    • Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, Fonts, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Fotosatz, Druck etc. sind vom Auftraggeber zu begleiten.
    • Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.

 

  1. Eigentumsvorbehalt
    • An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.
    • Die Originale sind daher nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
    • Die Versendung der Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und auf Rechnung des Auftraggebers.
    • Die Designerin ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Hat die Designerin dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung der Designerin geändert werden. Sofern die Lieferung von Druckdaten Bestandteil des Auftrages ist, werden diese Druckdaten erst nach vollständiger Zahlung der vereinbarten und in Rechnung gestellten Vergütung an den Auftraggeber übermittelt.

 

  1. Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster
    • Vor Ausführung der Vervielfältigung sind dem Auftraggeber Korrekturmuster vorzulegen, die dieser abzuzeichnen hat.
    • Die Produktionsüberwachung durch die Designerin erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist die Designerin berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. Sie haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nur für Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
    • Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber der Designerin 10 bis 20 einwandfreie ungefaltete Belege unentgeltlich. Die Designerin ist berechtigt, diese Muster zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.

 

  1. Haftung
    • Die Designerin verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihr überlassene Vorlagen, Filme, Displays, Layouts etc. sorgfältig zu behandeln. Sie haftet für entstandene Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Ein über den Materialwert hinausgehender Schadensersatz ist ausgeschlossen.
    • Die Designerin verpflichtet sich, ihre Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszusuchen und anzuleiten. Darüber hinaus haftet sie für ihre Erfüllungsgehilfen nicht.
    • Sofern die Designerin notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen der Designerin. Die Designerin hafte nur für eigenes Verschulden und nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
    • Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinausführungen oder Reinzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild. Änderungen an Entwürfen nach erfolgter Abnahme sind honorarpflichtig.
    • Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Text, Reinausführungen und Reinzeichnungen entfällt jede Haftung der Designerin.
    • Für die wettbewerbs- oder warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten haftet die Designerin nicht.
    • Beanstandungen – gleich welcher Art – sind innerhalb einer Woche nach Ablieferung des Werks schriftlich bei der Designerin geltend zu machen. Danach gilt das Werk als vertragsgemäß und mängelfrei abgenommen.

 

  1. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen
    • Im Rahmen des übernommenen Auftrages besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Die Designerin behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
    • Verzögert sich die Durchführung des Auftrages aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann die Designerin eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann sich auch Schadensersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
    • Der Auftraggeber versichert der Designerin, dass die von ihm gelieferten Logos, Fotos und Grafiken, Texte, Fonts, Modelle, Muster etc. bestehende Patent-, Lizenz- und Warenzeichen oder weitere gewerbliche Schutzrechte einschließlich Urheberrechte Dritter nicht berühren und diese Rechte durch die erstellten und gelieferten Entwürfe durch die Designerin nicht verletzt werden. Sollte der Auftraggeber entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber die Designerin von allen Ersatzansprüchen Dritter inkl. evtl. anfallender Verfahrenskosten frei und übernimmt die volle Verantwortung.

 

  1. Schlussbestimmungen
    • Erfüllungsort ist der Sitz der Designerin.
    • Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bestimmungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.
    • Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
    • Die Parteien vereinbaren als ausschließlichen Gerichtsstand Hamburg.

* Im Folgenden wird zur Vereinfachung der Sprache lediglich die männliche Sprachform verwendet.